Versicherte haben während einer Schwangerschaft sowohl Anspruch auf ärztliche Betreuung als auch auf Hebammenhilfe und können grundsätzlich beide Angebote parallel in Anspruch nehmen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Ärzte – unabhängig von der Hebammenhilfe – die Gebührenordnungsposition (GOP) 01770 des EBM für die Betreuung einer Schwangeren abrechnen können. Voraussetzung ist, dass sie den obligaten Leistungsinhalt vollständig durchführen. Dazu gehören neben den Beratungen und Untersuchungen gemäß Mutterschafts-Richtlinie auch die Ultraschalluntersuchungen, die Bilddokumentationen sowie die Dokumentation im Mutterpass. Sucht eine Frau nur für eine Ultraschalluntersuchung einen Gynäkologen auf, weil sie größtenteils durch eine Hebamme betreut wird, ist eine Abrechnung über den EBM folglich nicht möglich (Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung). Näheres dazu lesen Sie in der Stellungnahme, die wir Ihnen beigefügt haben.